Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Er beschreibt allgemeine Regeln. Welche Prüfungen und Fristen für deinen Betrieb gelten, entscheiden die Gefährdungsbeurteilung und die zuständige Fachkraft.
Was die DGUV Vorschrift 3 regelt
Die DGUV Vorschrift 3 ist eine Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihr Titel lautet „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Für manche Unfallversicherungsträger gilt die inhaltsgleiche DGUV Vorschrift 4.
Sie verpflichtet Unternehmer, dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel in ordnungsgemäßem Zustand sind. Dazu gehört eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten Zeitabständen.
Gemeint sind ortsfeste Anlagen wie die Elektroinstallation eines Gebäudes, aber auch ortsveränderliche Betriebsmittel. Dazu zählen Verlängerungsleitungen, Mehrfachsteckdosen, Wasserkocher, Bohrmaschinen oder Netzteile.
Die Verantwortung bleibt beim Unternehmer, auch wenn ein Dienstleister prüft. Er muss sicherstellen, dass Fristen eingehalten und Ergebnisse dokumentiert werden.
BetrSichV, TRBS 1201 und die Gefährdungsbeurteilung
Neben der DGUV Vorschrift 3 gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie verlangt, dass der Arbeitgeber Art und Umfang der Prüfungen von Arbeitsmitteln und die Fristen wiederkehrender Prüfungen ermittelt und festlegt. Grundlage dafür ist die Gefährdungsbeurteilung.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 konkretisiert das. Sie beschreibt, wie Prüfungen von Arbeitsmitteln geplant und durchgeführt werden und was bei der Festlegung der Fristen zu berücksichtigen ist.
Die Frist hängt also von den tatsächlichen Bedingungen ab. Ein Gerät, das täglich auf der Baustelle bewegt wird, verschleißt schneller als ein Monitor im Büro. Auch Erfahrungen aus früheren Prüfungen fließen ein: Wie oft wurden Mängel gefunden?
Prüffristen: Richtwerte, keine festen Vorgaben
Die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 nennen Richtwerte für Prüffristen. Sie sind ein Orientierungspunkt für die Gefährdungsbeurteilung, kein fester Takt für jeden Betrieb. Häufig genannte Richtwerte sind:
- Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel: 4 Jahre.
- Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art: 1 Jahr.
- Ortsveränderliche Betriebsmittel: Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Liegt die Fehlerquote bei den Prüfungen unter 2 Prozent, kann die Frist verlängert werden.
- Als Höchstwerte für ortsveränderliche Betriebsmittel gelten 1 Jahr in Werkstätten, Fertigungsstätten und auf Baustellen sowie 2 Jahre in Büros und unter ähnlichen Bedingungen.
- Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen: Auslösen über die Prüftaste durch den Benutzer, in stationären Anlagen alle 6 Monate, in nichtstationären Anlagen arbeitstäglich.
Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet
Die konkrete Frist ergibt sich immer aus deiner Gefährdungsbeurteilung. Die Richtwerte helfen beim Einstieg. Sie ersetzen die Beurteilung nicht.
Halte fest, wie du zu einer Frist gekommen bist: Einsatzort, Beanspruchung, Fehlerquote der letzten Prüfungen. So kannst du die Entscheidung später nachvollziehbar begründen und bei Bedarf anpassen.
Wer prüfen darf
Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 führt eine Elektrofachkraft durch. Das ist eine Person mit fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung, die die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln kann auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person prüfen. Voraussetzung sind geeignete Mess- und Prüfgeräte sowie die Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft.
Die BetrSichV spricht zusätzlich von der „zur Prüfung befähigten Person“. Gemeint ist jemand, der durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die nötigen Fachkenntnisse hat.
Viele Unternehmen beauftragen einen externen Prüfdienstleister. Das ist zulässig. Die Verantwortung für Fristen und Nachweise bleibt trotzdem beim Unternehmer.
Dokumentation: Was ins Prüfprotokoll gehört
Prüfungen müssen nachweisbar sein. Die BetrSichV verlangt, dass das Ergebnis aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Nach DGUV Vorschrift 3 kann die Berufsgenossenschaft ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen verlangen.
Ein vollständiges Prüfprotokoll enthält in der Regel:
- eine eindeutige Bezeichnung des Prüflings, etwa Inventar- oder Gerätenummer, Typ und Hersteller
- Standort oder Abteilung
- Datum und Art der Prüfung, zum Beispiel Wiederholungsprüfung oder Prüfung nach Instandsetzung
- Sichtprüfung, Messungen und Funktionsprüfung mit Messwerten und Grenzwerten
- das eingesetzte Messgerät
- das Ergebnis, also bestanden oder nicht bestanden, mit festgestellten Mängeln
- den Namen der prüfenden Person
- den nächsten Prüftermin
Typische Probleme mit Papier und Excel
Viele Betriebe starten mit einem Ordner oder einer Excel-Liste. Bei einigen Dutzend Geräten klappt das. Mit wachsendem Bestand zeigen sich die Grenzen.
- Fristen fallen nicht auf: Eine Liste meldet sich nicht. Überfällige Geräte sieht nur, wer aktiv filtert.
- Mehrere Versionen: Der Prüfdienstleister schickt eine neue Datei, die alte liegt noch auf dem Netzlaufwerk. Welche gilt?
- Zugänge und Abgänge: Neue Geräte fehlen in der Liste, entsorgte Geräte stehen noch drin.
- Messwerte und Fristen getrennt: Die Protokolle liegen als PDF im Ordner, die Fristen in der Tabelle. Der Zusammenhang geht verloren.
- Nachweis unter Zeitdruck: Nach einem Unfall oder bei einer Begehung musst du schnell zeigen, wann ein bestimmtes Gerät zuletzt geprüft wurde.
Was eine Software leisten sollte
Eine Prüfsoftware muss nicht alles können. Aus Sicht des Betreibers sind diese Punkte wichtig:
- ein Verzeichnis aller Prüflinge mit Standort, Nummer und Prüfintervall
- berechnete Fälligkeiten und eine Ansicht für überfällige und bald fällige Prüfungen
- Prüfergebnisse mit Messwerten je Prüfschritt, nicht nur ein Haken bei „bestanden“
- Import der Daten aus dem Prüfgerät oder vom Prüfdienstleister, ohne Abtippen
- Nachvollziehbarkeit: Korrekturen bleiben sichtbar, alte Ergebnisse werden nicht still überschrieben
- Verwaltung der Messgeräte mit Kalibrierfristen
- Rollen und Rechte, damit Prüfer erfassen und die Leitung lesen kann
So bildet FacilityStack DGUV-Prüfungen ab
Im Bereich DGUV-Prüfungen verwaltest du Prüflinge je Liegenschaft. Zu jedem Prüfling gehören Nummer, Bezeichnung, Abteilung oder Raum, Hersteller, Modell, Seriennummer, Schutzklasse und das Prüfintervall in Monaten.
Aus letzter Prüfung und Intervall ergibt sich die nächste Fälligkeit. Die Liste filtert nach Status: überfällig, fällig in 30 Tagen, fällig in 90 Tagen, aktuell, nicht bestanden, noch nicht geprüft und außer Betrieb.
Prüfergebnisse übernimmst du per Import aus Excel- oder CSV-Dateien, etwa aus dem Export deines Prüfgeräts oder vom Prüfdienstleister. Du ordnest die Spalten zu, siehst eine Vorschau und bekommst einen Fehlerbericht für Zeilen, die nicht passen. Eine Vorlage zum Herunterladen gibt es ebenfalls.
Zu jeder Prüfung siehst du Datum, Ergebnis, prüfende Person, Prüffirma und Messgerät. Dazu kommen die einzelnen Prüfschritte mit Grenzwert und Messwert, etwa Schutzleiterwiderstand oder Isolationswiderstand. Korrekturen werden als neue Fassung mit Grund gespeichert, die frühere bleibt sichtbar.
Messgeräte verwaltest du mit Kalibrierdatum und Kalibrierfrist. Für ortsfeste Anlagen und weitere Prüfpflichten gibt es eine eigene Liste mit Vorschrift, Intervall, letzter und nächster Prüfung, Prüfstelle und Mängeln. Unterweisungen dokumentierst du im selben Bereich.
Häufige Fragen
- Wie oft muss nach DGUV Vorschrift 3 geprüft werden?
- Eine feste Frist für alle gibt es nicht. Die Durchführungsanweisungen nennen Richtwerte, etwa 4 Jahre für ortsfeste Anlagen und 6 Monate für ortsveränderliche Betriebsmittel, im Büro bei niedriger Fehlerquote bis zu 2 Jahre. Die verbindliche Frist legst du in der Gefährdungsbeurteilung fest.
- Darf ich Geräte selbst prüfen?
- Nur als Elektrofachkraft oder als elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Messgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Ohne diese Qualifikation beauftragst du eine Fachkraft oder einen Prüfdienstleister.
- Wie lange muss ich Prüfprotokolle aufbewahren?
- Nach BetrSichV mindestens bis zur nächsten Prüfung. Viele Betriebe bewahren sie länger auf, um die Geschichte eines Geräts belegen zu können. Klär die Dauer im Zweifel mit deiner Fachkraft für Arbeitssicherheit.
- Was ist der Unterschied zwischen DGUV Vorschrift 3 und 4?
- Inhaltlich keiner. Welche der beiden Vorschriften für dich gilt, hängt davon ab, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist.
- Reicht eine Excel-Liste für die DGUV-Prüfung?
- Für wenige Geräte und eine verantwortliche Person kann sie reichen. Schwierig wird es bei vielen Geräten, mehreren Standorten und wechselnden Prüfern. Dann fehlen eine Ansicht der Fälligkeiten, Messwerte am Gerät und ein klarer Nachweis.
- Kann ich vorhandene Prüfdaten in FacilityStack übernehmen?
- Ja. Der Import liest Excel- und CSV-Dateien mit Prüflingen und Messwerten. Du ordnest die Spalten zu, prüfst die Vorschau und bestätigst den Import. Gespeicherte Zuordnungen werden beim nächsten Import wiedererkannt.

